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Hinterbliebenengeld – alle Voraussetzungen und weitere nützliche Infos

Der Tod eines nahen Angehörigen ist immer ein schmerzhaftes Erlebnis und ein dramatischer Einschnitt in das eigene Leben. Diesen Verlust mit Geld aufzuwiegen ist selbstverständlich nicht möglich. Trotzdem stellt das Hinterbliebenengeld eine wichtige Unterstützung für Angehörige dar, um die finanzielle Belastung zu verringern, die der Todesfall mit sich bringt. Die Kanzlei Fenderl & Dietrich in Aschaffenburg möchte Sie hier über alle wichtigen Infos rund ums Thema Hinterbliebenengeld sowie nötige Voraussetzungen informieren. Sprechen Sie uns bei Fragen gerne an!

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Was ist das Hinterbliebenengeld?

Das Hinterbliebenengeld ist eine Schadensersatzzahlung für die Angehörigen einer Person, die auf unnatürlichem Wege ums Leben gekommen sind. So haben zum Beispiel Angehörige Anrecht auf das Hinterbliebenengeld nach einem tödlichen Verkehrsunfall einer ihnen nahestehenden Person. Der Anspruch wird gegenüber der Haftpflichtversicherung der Person geltend gemacht, die den Tod nachweislich verschuldet hat – in diesem Fall also der Unfallgegner.

Hinterbliebenengeld laut BGB, § 844 Abs. 3:

„Der Ersatzpflichtige hat dem Hinterbliebenen, der zur Zeit der Verletzung zu dem Getöteten in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis stand, für das dem Hinterbliebenen zugefügte seelische Leid eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Ein besonderes persönliches Näheverhältnis wird vermutet, wenn der Hinterbliebene der Ehegatte, der Lebenspartner, ein Elternteil oder ein Kind des Getöteten war.“

Seit dem 22.07.2017 ist das Hinterbliebenengeld Teil der deutschen Gesetzgebung. Zuvor war es nach dem Tod eines Angehörigen nur möglich, Schmerzensgeld oder einen Schockschaden geltend zu machen. Ein Schockschaden musste zudem psychologisch belegt werden.

Mit dem Hinterbliebenengeld wird nun auch Menschen eine Entschädigung ermöglicht, die nicht dem engsten Familienkreis angehören, aber der verstorbenen Person dennoch besonders nahestanden. Denn auch diese Menschen erleiden mit dem Todesfall einen schlimmen Verlust. Hierzu zählen zum Beispiel Geschwister, Enkel oder Großeltern. Im juristischen Sinne werden diese Verwandtschaftsverhältnisse nicht zum engsten Familienkreis gezählt und zunächst auch beim Hinterbliebenengeld laut BGB nicht berücksichtigt. Aber wenn ein besonderes Näheverhältnis bestanden hat, können sie ihren Anspruch auf Hinterbliebenengeld geltend machen.

 

Wer hat Anspruch auf Hinterbliebenengeld?

Anspruch auf Hinterbliebenengeld haben laut BGB:

  • Ehegatten,
  • Lebenspartner,
  • Eltern sowie
  • Kinder.

Bei diesen Personen vermutet der Gesetzgeber ein sogenanntes besonderes Näheverhältnis. Doch auch andere Menschen können einen Anspruch auf Hinterbliebenengeld geltend machen. So leiden zum Beispiel auch Geschwister, Enkel, Großeltern oder enge Freunde stark unter dem Verlust der geliebten Person und haben ein Recht darauf, finanziell entschädigt zu werden. Hierfür muss nachgewiesen werden, dass man der verstorbenen Person tatsächlich in besonderem Maße nahegestanden hat – zum Beispiel, wenn man regelmäßig gemeinsame Aktivitäten unternommen oder zusammen Urlaub gemacht hat.

Weitere Personen mit potenziellem Anspruch auf Hinterbliebenengeld:

  • Großeltern und Enkel
  • Geschwister
  • Stiefkinder
  • Pflegekinder
  • Verlobte
  • Mitglieder von Patchworkfamilien
  • sehr enge Freunde der verstorbenen Person

Fachanwalt für Versicherungsrecht Günter Fenderl empfiehlt deswegen, stets einen Anwalt zurate zu ziehen, um etwaige Ansprüche durchzusetzen. Weisen Sie Ihren Rechtsanwalt explizit auf Angehörige hin, die in einem besonders engen Verhältnis zum Verstorbenen gestanden haben. Gerne stehen wir Ihnen mit einer kompetenten und empathischen Beratung zur Seite – sprechen Sie uns jederzeit an!

Als Schädiger einen unrechtmäßigen Anspruch auf Hinterbliebenengeld verhindern

Im entgegengesetzten Fall kann der Schädiger – also die Person, die den Tod des Verstorbenen verursacht hat und nun ersatzpflichtig ist – die Zahlung des Hinterbliebenengeldes verweigern, wenn er vermutet, dass bei den mutmaßlich Begünstigten kein besonderes Näheverhältnis vorliegt. Allerdings ist er hier in der Beweispflicht. Mögliche Anhaltspunkte sind:

  • Enterbung durch den Verstorbenen
  • laufendes Scheidungsverfahren
  • Getrenntleben mit Scheidungsabsicht
  • Entfremdung von Eltern und Kindern (z. B. durch einen Kontaktabbruch)
  • Straftaten zwischen Verstorbenem und Begünstigtem

Sind Sie in einem Fall von Hinterbliebenengeld ersatzpflichtig und vermuten, dass jemand von Ihnen Schadensersatz einfordert, obwohl kein besonderes Näheverhältnis vorliegt? Die Rechtsanwälte der Kanzlei Fenderl & Dietrich stehen Ihnen zur Seite und vertreten Sie mit ihrer langjährigen Erfahrung. Jetzt Kontakt aufnehmen!

Hinterbliebenengeld – das sind die Voraussetzungen

Für die Auszahlung des Hinterbliebenengeldes gelten bestimmte Voraussetzungen. Zunächst muss der Verstorbene (nach dem 22.07.2017) auf unnatürlichem Wege zu Tode gekommen sein, z. B.:

  • durch einen Unfall,
  • durch einen ärztlichen Behandlungsfehler oder
  • im Zuge eines Tötungsdeliktes.

Sie haben demnach Anrecht auf Hinterbliebenengeld, wenn ein Verkehrsunfall zum Tod eines Angehörigen geführt hat und der Unfallgegner die Schuld dafür trägt. Ein mögliches Mitverschulden der getöteten Person muss hierbei berücksichtigt werden (siehe § 846 BGB).

Des Weiteren muss wie oben erklärt ein besonderes Näheverhältnis zum Verstorbenen vorliegen. Alle anderen Personen müssen gesondert nachweisen, dass sie dem Verstorbenen in besonderem Maße nahegestanden haben.

Wie hoch ist das Hinterbliebenengeld?

Beim Hinterbliebenengeld gilt: Die Höhe ist nicht gesetzlich geregelt. Da § 844 Abs. 3 BGB erst seit dem 22.07.2017 existiert, mangelt es bislang an rechtswirksamen Urteilen. Im Schnitt können Ehegatten bzw. Lebenspartner mit ca. 10.000 Euro rechnen, für sonstige Hinterbliebene sind meist zwischen 5.000 und 7.500 Euro zu erwarten. Allerdings kann sich die Höhe des Hinterbliebenengeldes im Laufe der Jahre verändern, sobald mehr Urteile vorliegen.

Muss das Hinterbliebenengeld versteuert werden?

Nein. Das Hinterbliebenengeld ist in voller Höhe steuerfrei. Es wird zwar als Einkommen angerechnet, muss jedoch nicht versteuert werden.

Weitere Ansprüche nach dem Tod eines Angehörigen

Neben dem Hinterbliebenengeld haben Angehörige weitere, eigene Ansprüche gegenüber der Haftpflichtversicherung des Ersatzpflichtigen.

Beerdigungskosten

Kommt ein Mensch durch die Schuld eines Dritten zu Tode, können Angehörige sich bestimmte Kosten im Rahmen der Beerdigung erstatten lassen. Hierzu zählen u. a. die Trauerfeier, die Beerdigung, ggf. die Einäscherung und die Grabstätte. Die Grabpflege oder ein Grabdenkmal sind nicht erstattungsfähig.

Schmerzensgeld

Das Schmerzensgeld kann vom Verstorbenen vererbt werden. Hierfür muss der Verstorbene z. B. nach dem Verkehrsunfall noch eine Zeit lang gelebt haben und sich seines nahenden Todes bewusst gewesen sein. In dem Fall kann er Schmerzensgeld vom Schädiger einfordern und dieses an die Hinterbliebenen vererben.

Schockschaden

Das Ableben eines geliebten Menschen kann Angehörige so hart treffen, dass das Ausmaß ihres psychischen Leidens die normale Trauerreaktion weit übersteigt und eine psychotherapeutische Behandlung notwendig macht. Dies bezeichnet man als Schockschaden, der durch einen Psychologen bescheinigt werden muss.

Unterhaltsschaden

Hat der Verstorbene vor seinem Ableben Unterhalt an Angehörige gezahlt oder war für deren Unterhalt verantwortlich, so entsteht den jeweiligen Hinterbliebenen mit seinem Tod ein finanzieller Schaden, der geltend gemacht werden kann. Unterhaltsberechtigt sind Kinder und Lebenspartner.

Haushaltsführungsschaden

Sofern der Verstorbene zur Haus- und Familienarbeit sowie der familiären Betreuung beigetragen hat, besteht ein Schadensersatzanspruch, weil die Haushaltsführung mit seinem Ableben akut beeinträchtigt wird. Wenn Angehörige jemanden als Hilfe für Reinigungs- oder Gartenarbeit oder die Kinderbetreuung einstellen müssen, ist dies vom Haushaltsführungsschaden gedeckt. Dies gilt auch, wenn Angehörige durch den Verlust nicht oder nur eingeschränkt ihren Haushaltspflichten nachkommen können.

Verdienstausfallschaden

Falls Hinterbliebene durch den Tod eines Angehörigen nicht mehr in der Lage sind, ihren Beruf auszuüben – z. B. durch schwere psychische Erkrankungen, die durch das Todesereignis ausgelöst werden –, kann vom Schädiger potenziell bis zum Renteneintritt Schadensersatz gefordert werden.