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Verkehrsdelikte und deren Verjährung – alles, was Sie wissen sollten

Schnell kann es im Alltag passieren, dass es zu einer Geschwindigkeitsüberschreitung kommt. Verkehrsdelikte und deren Verjährung spielen daher eine wichtige Rolle – denn Bußgeldbescheide können verjähren und sind dann nicht mehr gültig. Aber wann beginnt beim Bußgeldbescheid die Verjährung? Welche Verkehrsdelikte und Verjährung es in Deutschland gibt und wie ein Anwalt Sie unterstützen kann, erfahren Sie hier.

 

Verkehrsdelikte im Strafrecht – das Wichtigste im Überblick:

Ein Fachanwalt für Verkehrsrecht kann helfen, Verkehrsdelikte und deren Verjährung rechtssicher zu beurteilen. Kontaktieren Sie jetzt unsere Rechtsanwaltskanzlei in Aschaffenburg!

 

 

 

 

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Warum gibt es eine Verjährung bei Bußgeldbescheiden?

Durch die Verjährung im Bußgeldverfahren soll ein Zeitrahmen festgelegt werden, innerhalb dessen Ansprüche geltend gemacht werden können – nach diesem festgesetzten Zeitpunkt ist dies nicht mehr möglich. Diese Fristen sind gesetzlich festgelegt und müssen im Verfahren unbedingt beachtet werden. Der Zweck der Verkehrsdelikte-Verjährung besteht darin, einen Zustand des “Rechtsfriedens” herzustellen. Das bedeutet, dass nach Ablauf der Verjährungsfrist keine Ansprüche mehr durchgesetzt werden können und somit Rechtssicherheit eintritt. Im Falle eines Bußgeldbescheids kann der Betroffene Einspruch gegen den Bescheid erheben und auf die Verjährung hinweisen.

Ihr spezialisierter Rechtsanwalt kann bei Verkehrsdelikten und deren Verjährung umfassend beraten.

Was bedeutet “Verfolgungsverjährung”?

Im Hinblick auf die Verkehrsdelikte und deren Verjährung gibt es die sogenannte “Verfolgungsverjährung”. Die Verfolgungsverjährung beschreibt den Zeitpunkt, ab dem eine Behörde keinen Bußgeldbescheid mehr für eine Ordnungswidrigkeit erstellen kann. Daher dürfen nach dem Einsetzen der Verfolgungsverjährung Ordnungswidrigkeiten nicht mehr verfolgt werden. Eine automatische Einstellung des Verfahrens ist erforderlich. Infolgedessen muss der Verkehrssünder nicht mehr davon ausgehen, dass Bußgelder eingefordert werden. Denn der Betroffene soll nicht mehrere Jahre fürchten, dass er noch für seine Ordnungswidrigkeit verfolgt wird.

Welche Verjährungsfristen gelten bei Verkehrsdelikten?

Verkehrsdelikte kommen im Alltag häufig vor – um genau zu sein: täglich. Es wird vermutlich nur wenige Menschen geben, die in ihrem Leben keine einzige Ordnungswidrigkeit begangen haben – bewusst oder unbewusst. Nun stellt sich natürlich die Frage: Wann beginnt beim Bußgeldbescheid die Verjährung? Wer einen Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung (StVO) begangen hat, muss nämlich zunächst einmal immer mit einem Bußgeldbescheid rechnen. Dabei sollte man darauf achten, wann bei einem Bußgeldbescheid die Verjährung in Kraft tritt.

Grundsätzlich beträgt die Verjährungsfrist für Verkehrsdelikte drei Monate. Dies bedeutet, dass ein Bußgeldbescheid nach dieser festgelegten Zeitspanne nicht mehr durchsetzbar ist. Damit darf das Bußgeld nicht mehr eingefordert werden. Infolgedessen werden auch keine Punkte in Flensburg eingetragen und es wird ebenfalls kein Fahrverbot verhängt. Nach Ablauf der Verjährungsfrist hat man also die Möglichkeit, die Bußgeldforderung zurückzuweisen.

Es gibt jedoch Ausnahmen. Da die Verjährungsfrist bei einigen Verkehrsdelikten anders festgesetzt ist, lohnt sich ein genauer Blick auf den Einzelfall. Bei Zweifeln oder Unsicherheit über die Verkehrsdelikte und ihre Verjährung empfiehlt sich eine Beratung durch unsere Fachanwälte für Verkehrsrecht – mit ihrer rechtlichen Expertise und ihrer jahrelangen Erfahrung verhelfen sie Ihnen zu Ihrem Recht. Jetzt die Kanzlei Fenderl & Dietrich kontaktieren!

Blitzer und rote Ampel

Bei Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung handelt es sich in der Regel um Ordnungswidrigkeiten. Wer von einem Blitzer bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung in einer 30er-Zone, innerorts oder außerorts erfasst wurde oder eine Ampel bei Rot überfahren hat, kann von drei Monaten Verjährung ausgehen.

Wer hingegen schwere Verkehrsdelikte im Strafrecht begangen hat, muss sich an den dortigen Verjährungsfristen orientieren. Vergehen, die nicht mehr als Ordnungswidrigkeiten eingestuft werden, haben eine längere Verjährungsfrist. Mehr dazu erfahren Sie im nächsten Abschnitt.

Dies ist in § 26 Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) definiert:

“Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 drei Monate, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentliche Klage erhoben ist, danach sechs Monate.”

Die hiesige Frist beginnt also ab dem Tag, an dem der Verstoß abgeschlossen ist. In der Regel ist also der Tag des Verstoßes gleichzeitig der erste Tag der Verjährungsfrist. Ein Bußgeldbescheid, der mehr als drei Monate nach dem Verstoß ausgestellt wurde, ist aufgrund der Verjährung nicht mehr durchsetzbar. Wenn die Einhaltung der Verkehrsdelikte-Verjährung geprüft wird, ist das Ausstellungsdatum des Bußgeldbescheids entscheidend. Das Datum der Zustellung wird erst relevant, wenn zwischen der Anordnung und der Zustellung mehr als zwei Wochen vergangen sind.

Beispiel: Wenn eine Person am 10. März geblitzt wurde, beginnt die Verjährungsfrist am 10. März und die Verjährung würde am 9. Juni eintreten.

 

Verkehrsdelikte und Verjährungen – welche Ausnahmen gibt es?

Anders sieht es aus, wenn besonders schwere Vergehen begangen wurden. Denn einige Verkehrsdelikte im Strafrecht sind deutlich schwerwiegender als eine Geschwindigkeitsüberschreitung oder das Überfahren einer roten Ampel.

Die größte Ausnahme stellt wohl ein Mord dar, der im deutschen Strafrecht nie verjährt. Wenn dieser im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr geschieht, gibt es also keine Verjährung.

Zugleich können auch Alkohol am Steuer und Fahren unter Drogeneinfluss abhängig von der Schwere der Tat eine deutlich höhere Verjährungsfrist haben. Die Verjährungsgrenze von sechs Monaten gilt für Vergehen im Zusammenhang mit Alkohol (wie Überschreitungen der 0,5-Promille-Grenze) sowie bei Drogendelikten. In der Regel ist in solchen Fällen auch eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) erforderlich, um die Fahreignung des Antragstellers zu beurteilen. Neben der MPU folgen häufig auch Bußgeld, Punkte in Flensburg und ein Fahrverbot.

Bei vorsätzlichen Vergehen beträgt die Verjährungsfrist sogar ein Jahr. Zusätzlich spielt auch die Höhe des verhängten Bußgeldes eine Rolle für die Verjährung der Ordnungswidrigkeit. Liegt das Bußgeld zwischen 500 und 1.500 Euro, beträgt die Verjährungsfrist ebenfalls ein Jahr.

Ferner gelten die hiesigen Ausführungen natürlich nur für das deutsche Verkehrsrecht. Im Ausland können andere Regeln herrschen. Somit können Verkehrsdelikte und die Verjährung in Deutschland gänzlich anders geregelt sein als in den Nachbarländern. Beispielsweise gelten in Italien oder Frankreich unterschiedliche Regeln in Bezug auf die Verjährung von Bußgeldern. So tritt in Frankreich die Verjährung von Bußgeldern erst nach zwei Jahren ein, während ein Strafzettel aus Italien erst nach 360 Tagen verjährt ist.

Unterschied zwischen Bußgeld und Verwarnungsgeld

Auch zwischen einem Bußgeld und einem Verwarnungsgeld gibt es einen Unterschied: Beim Verwarnungsgeld gibt es im Gegensatz zum Bußgeld keine Verjährung, da es nicht um ein reguläres Verfahren geht. Wer das Verwarngeld nicht bezahlt, muss allerdings mit einem Bußgeld rechnen. Dann gelten die gleichen Fristen für den Bußgeldbescheid und dessen Verjährung.

Sie haben Fragen zu Verjährungsfristen von Verkehrsdelikten? Aufgrund der verschiedenen Ausnahmefälle ist dieses Thema sehr komplex – doch die Kanzlei Fenderl & Dietrich bietet Ihnen kompetente Unterstützung durch vier ausgezeichnete Fachanwälte für Verkehrsrecht an. Lassen Sie sich jetzt beraten, um Ihr Recht durchzusetzen!

 

Was ist bei den Verjährungsfristen wichtig?

Das Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) enthält im § 33 Bestimmungen, welche die Verjährung von Ordnungswidrigkeiten unterbrechen können. Demnach können bestimmte Handlungen oder Maßnahmen der Behörden die laufende Verjährungsfrist (vorübergehend) stoppen. Zum Beispiel führt der Versand des Anhörungsbogens durch die zuständige Behörde zur Unterbrechung der Verjährung bei einem Bußgeldbescheid. Ebenso können die Vernehmung des Täters, die Bekanntmachung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens oder die Anordnung des Verfahrens dazu führen, dass die Verjährung unterbrochen wird. Diese Regelungen erschweren Autofahrern in vielen Fällen die Bestimmung des konkreten Datums der Verjährungsfrist.

 

Verkehrsdelikte und Verjährung: Folgende Gründe können gemäß § 33 OWiG die Verjährung unterbrechen:

 

  • Vernehmung oder Bekanntgabe eines Ermittlungsverfahrens gegen den Betroffenen
  • Ermittlung des Aufenthaltsortes des Betroffenen
  • Beauftragung eines Sachverständigen durch Richter oder Behörden
  • Anordnung zur Beschlagnahmung oder Durchsuchung durch Behörden oder Richter
  • vorläufige Einstellung des Verfahrens aufgrund von Abwesenheit (z. B. Aufenthalt im Ausland) der Behörden oder Richter
  • Erlass des Bußgeldbescheids innerhalb von drei Wochen oder dessen Zustellung
  • Anberaumung der Hauptverhandlung
  • Akteneingang beim Amtsgericht
  • Öffentliche Klageerhebung
  • Eröffnung des Hauptverfahrens, Urteils oder eines Strafbefehls

Verkehrsdelikte und die Verjährung: Wann ist es sinnvoll, einen Anwalt einzuschalten?

Betroffene, die bei ihrem Bußgeldbescheid eine Verjährung vermuten, können mit einem Anwalt ihre Rechte durchsetzen und gegen den Bußgeldbescheid vorgehen. Vor allem in komplexen Fällen und Verkehrsdelikten im Strafrecht ist die Unterstützung eines erfahrenen Fachanwalts für Verkehrsrecht empfehlenswert, um die Sachlage zu klären und eine adäquate Verteidigungsstrategie zu entwickeln. Auch wenn vermutet wird, dass Behörden einen Fehler gemacht haben (z. B. bei der Beweissicherung oder der Handhabung des Verfahrens), kann Ihnen ein kompetenter Rechtsanwalt dabei helfen, diese Fehler zu identifizieren und zu Ihren Gunsten geltend zu machen.

Doch selbst wenn keine Verjährung im Raum steht, ist eine umfassende Rechtsberatung eine sinnvolle Entscheidung. Denn da ein Fachanwalt für Verkehrsrecht die Rechtslage bis ins Detail kennt, ist er in der Lage, in Verhandlung mit den Behörden z. B. die Reduzierung des Bußgelds durchzusetzen oder andere günstige Bedingungen auszuhandeln.

Ob Ordnungswidrigkeiten oder Verkehrsdelikte im Strafrecht mit oder ohne Verjährung – setzen Sie auf die Expertise der Kanzlei Fenderl & Dietrich. Unsere erfahrenen Fachanwälte für Verkehrsrecht navigieren Sie sicher durch die Tücken dieses Rechtsgebiets und setzen sich für Ihr Recht ein. Vereinbaren Sie jetzt einen unverbindlichen Beratungstermin!