Fahrlässige Körperverletzung nach einem Unfall – Ihr Anwalt in Aschaffenburg
Sie wurden in einen Verkehrsunfall verwickelt, bei dem Sie oder andere Unfallbeteiligte körperlich verletzt wurden? Sie haben Fragen dazu, welche Konsequenzen eine fahrlässige Körperverletzung nach einem Unfall haben könnte? In Aschaffenburg steht Ihnen Ihr erfahrener Rechtsanwalt der Kanzlei Fenderl & Dietrich zur Seite, um alle Fragestellungen rund um das Thema Verkehrsunfall und fahrlässige Körperverletzungen zu klären. Ob als Geschädigter im Hinblick auf etwaige Forderungen von Schadensersatz und Schmerzensgeld oder als Verursacher, der sich fragt, welche strafrechtlichen Konsequenzen ihm drohen könnten – nehmen Sie Kontakt zu uns auf!
Sie waren an einem Unfall beteiligt, in denen Sie oder andere Unfallbeteiligte verletzt wurden?
Nehmen Sie am besten heute noch Kontakt mit uns auf.
Was ist eine fahrlässige Körperverletzung bei einem Unfall?
Die fahrlässige Körperverletzung ist ein Straftatbestand des deutschen Strafgesetzbuches. Die vorgesehene Strafe für dieses Delikt ist eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe. Geschützt werden soll durch diesen Straftatbestand die körperliche Unversehrtheit einer Person. Unter einer Körperverletzung wird die körperliche Misshandlung oder die Gesundheitsschädigung einer anderen Person verstanden. Zudem kommt bei der fahrlässigen Körperverletzung, wie der Name schon sagt, die Fahrlässigkeit hinzu. Im Hinblick auf das Verkehrsrecht liegt diese vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen wurde. Besonders im Straßenverkehr ist bei einem Unfall die fahrlässige Körperverletzung häufig als Straftatbestand anzutreffen.
Wann liegt bei einem Unfall eine fahrlässige Körperverletzung vor?
Ihr Fachanwalt für Strafrecht der Kanzlei Fenderl & Dietrich in Aschaffenburg kann Ihnen erläutern, wann eine fahrlässige Körperverletzung bei einem Unfall gegeben ist. Dies ist dann der Fall, wenn eine Person dadurch einen Verkehrsunfall verursacht hat, dass er seine Sorgfaltspflichten nicht beachtet hat und hierdurch jemand zu Schaden gekommen ist. Ein Beispiel für solch ein Verhalten ist das Übersehen und Überfahren einer roten Ampel, wodurch es zu einer Kollision mit einem anderen Autofahrer, einem Fußgänger oder Fahrradfahrer gekommen ist. Das sorgfaltswidrige Verhalten im Straßenverkehr muss dabei stets mit dem eines besonnenen und gewissenhaften Verkehrsteilnehmers verglichen werden, um herauszufinden, ob eine Fahrlässigkeit vorliegt. Sollte in diesem Zusammenhang der Geschädigte so schwer verletzt worden sein, dass er an den Unfallfolgen verstirbt, wird die fahrlässige Körperverletzung zu einer fahrlässigen Tötung qualifiziert, mit natürlich erheblichen strafrechtlichen Folgen. Ihr Rechtsanwalt der Kanzlei Fenderl & Dietrich kann mit Ihnen prüfen, ob solch eine Fahrlässigkeitstat gegeben sein könnte, und wird Sie während des Ermittlungsverfahrens der Polizei begleiten.
Fahrlässige Körperverletzung: Wann kann man Schmerzensgeld einklagen?
Wenn Sie Geschädigter einer fahrlässigen Körperverletzung im Straßenverkehr sind, haben Sie in der Regel Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld vom Schädiger. Ihnen steht allerdings nach einer fahrlässigen Körperverletzung Schmerzensgeld nicht automatisch zu, sondern es muss von Ihnen eingefordert bzw. eingeklagt werden. Ihr Anwalt für Strafrecht und Verkehrsrecht kann das für Sie übernehmen. Um Schmerzensgeld zu erhalten, ist es wichtig, ärztliche Gutachten und Atteste vorlegen zu können, welche die Art und die Schwere Ihrer Verletzungen nachweisen. Der Gang zum Arzt sollte bestenfalls unverzüglich erfolgen, da bei längerem Zuwarten die Versicherung bestreiten wird, dass die Beschwerden im Zusammenhang mit dem Unfall stehen. Sowohl im strafrechtlichen Prozess aufgrund der fahrlässigen Körperverletzung als auch im Zivilprozess zur Durchsetzung Ihrer Schmerzensgeldforderungen können die Anwälte der Kanzlei Fenderl & Dietrich Ihre Interessen vertreten.