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Ihr Anwalt für Betäubungsmittelstrafrecht in Aschaffenburg

Bei allen Straftaten im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln bzw. Drogen stehen wir Ihnen als Anwalt für Betäubungsmittelstrafrecht zur Seite. Die wichtigsten Informationen rund um das Thema haben wir Ihnen im Folgenden zusammengestellt. Sollten Sie eine Strafanzeige erhalten, wenden Sie sich am besten sofort an uns, um einen Beratungstermin zu vereinbaren!

Sie benötigen eine Strafverteidigung rund um das Betäubungsmittelstrafrecht?

Nehmen Sie am besten heute noch Kontakt mit uns auf.

Was macht ein Anwalt für Betäubungsmittelstrafrecht?

Der Anwalt für Betäubungsmittelstrafrecht kümmert sich um sämtliche strafrechtlichen Delikte, die in den Bereich des entsprechenden Rechtsgebietes fallen. Die sogenannten Drogendelikte sind der Hauptaufgabenbereich des Rechtsanwalts. Eine anwaltliche Unterstützung macht sowohl beim Drogenbesitz und Eigenkonsum wie auch beim Handeltreiben oder der Einfuhr von Betäubungsmitteln Sinn. Das Betäubungsmittelstrafrecht widmet sich dem Sinn und Zweck nach der Bekämpfung des Missbrauchs der sogenannten Betäubungsmittel.

Was sind Betäubungsmittel?

Was genau sind eigentlich die Betäubungsmittel, die im Mittelpunkt des Rechtsgebietes stehen? Hierbei handelt es sich um alle Stoffe, die eine Schädigung einer Person verursachen, welche nicht rückgängig zu machen ist. Die Stoffe sind den gesetzlichen Beschränkungen des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) unterworfen. Dieses Gesetz enthält sämtliche relevanten Regelungen. Insbesondere die §§ 29ff. BtMG regeln die verschiedenen Straftaten. Ob eine Substanz dem Strafrecht unterliegt und somit eine Strafbarkeit darstellt, steht in den Anlagen I–III. Dort gibt es unterschiedliche Arten von Betäubungsmitteln:

  • nicht verkehrsfähige Betäubungsmittel
  • nicht verschreibungspflichtige, verkehrsfähige Betäubungsmittel
  • verkehrsfähige, verschreibungspflichtige Betäubungsmittel
  • harte und weiche Drogen

Die Abgrenzung vom Arzneimittel zum Betäubungsmittel und somit Drogenbesitz erfolgt anhand dieser Anlagen. Mit einem spezialisierten Anwalt für Betäubungsmittelstrafrecht können Sie genau prüfen, ob der jeweilige Sachverhalt dem BtMG unterfällt.

Welche Delikte gehören zum Betäubungsmittelstrafrecht?

Das Betäubungsmittelstrafrecht umfasst eine Vielzahl unterschiedlicher Delikte. Die §§ 29ff. BtMG regeln verschiedene Straftatbestände wie das Handeltreiben, den Besitz oder die Einfuhr von Betäubungsmitteln. Derartige Delikte knüpfen bereits an eine abstrakte Gefährdung an, welche der Beschuldigte durch die Verwirklichung verursacht. Eine konkrete Gefährdung einer Person ist nicht notwendig, vielmehr genügt die abstrakte Gefahr.

Wie unterscheiden sich Eigenkonsum, Drogenbesitz und Handeltreiben?

Bei den drei Begriffen handelt es sich um unterschiedliche Verhaltensweisen nach dem BtMG. Der Eigenkonsum ist grundsätzlich straflos. Allerdings ist die Abgrenzung zum demgegenüber strafbaren Besitz schwer. Dieser beschreibt das bewusste Innehaben der Betäubungsmittel ohne eine Erlaubnis dafür. Mit einem Anwalt für Betäubungsmittelstrafrecht können Sie prüfen, ob es sich um straflosen Eigenkonsum gehandelt hat oder die Grenze der Strafbarkeit überschritten wurde.

Das Handeltreiben ist ein weiterer zentraler Begriff im Betäubungsmittelstrafrecht. Darunter wird jede auf Umsatz gerichtete Handlungsweise verstanden, mit der das Geschäft mit den Betäubungsmitteln ermöglicht werden soll. Eine strafrechtliche Unterscheidung erfolgt unter anderem in verschiedene Unterkategorien:

  • gewerbsmäßiges Handeltreiben
  • bandenmäßiges Handeltreiben
  • bewaffnetes Handeltreiben

Abhängig davon, welche Art des Handeltreibens vorliegt, ändert sich die potenzielle Strafhöhe. Gerne informieren wir Sie in einem persönlichen Beratungsgespräch ausführlich über die verschiedenen Arten und deren Folgen.

Was für Ziele gibt es bei der Verteidigung im Betäubungsmittelstrafrecht?

Das übergeordnete Ziel von Ihrem Anwalt im Betäubungsmittelstrafrecht ist die bestmögliche Verteidigung Ihrer Person. Die Strafverteidigung erfordert je nach Situation und Fall ein unterschiedliches Vorgehen. Verschiedene Zielsetzungen sind der Strafverteidigung inhärent – der Einzelfall entscheidet.

Bei einer erstmaligen Beratung in unserer Rechtsanwaltskanzlei in Aschaffenburg eruieren wir, welche Zielsetzungen realistisch sind. Zum einen besteht die Option, dass das Verfahren eingestellt wird. Dies ist gem. § 31a BtMG möglich, sofern die Menge eine bestimmte Grenze unterschreitet. Darüber hinaus ist ein weiteres Ziel der Verteidigung, einen Freispruch mangels hinreichenden Tatverdachts zu erwirken. Bereits im Ermittlungsverfahren versucht der Anwalt für Betäubungsmittelstrafrecht, alles Entlastende vorzubringen, um eine frühzeitige Einstellung zu erreichen.

Im Falle der Schuld kann man zudem eine Verständigung mit dem Gericht gem. § 275c StPO anstreben, um eine möglichst geringe Strafe zu erwirken. Die beste Alternative hängt von Ihrem individuellen Sachverhalt ab, sodass eine persönliche Beratung unabdingbar ist. Gerne können Sie hierfür einen Termin mit Ihrem Anwalt für Betäubungsmittelstrafrecht in Aschaffenburg vereinbaren.

Was ist bei Betäubungsmitteln die „nicht geringe Menge“?

Bei den Verbrechen gem. §§ 29ff. BtMG ist regelmäßig ein Nachweis erforderlich, dass die Betäubungsmittel in nicht geringer Menge vorliegen. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass Sie bei einer geringen Menge nicht nach den Straftatbeständen verurteilt werden können. Die geringe Menge hängt dabei von der Art des Betäubungsmittels ab. Entscheidend ist hier jedoch nicht die Gesamtmenge, vielmehr geht es um den darin enthaltenen Wirkstoff.

Die für verschiedene Betäubungsmittel aktuell gültige „nicht geringe Menge“ können Sie der folgenden Tabelle entnehmen:

 

Amphetamin

10 g Amphetaminbase

Haschisch/Marihuana

7,5 g THC

Heroin

1,5 g HHCL

Kokain

5 g Kokainhydrochlorid

LSD

6 mg Lysergsäurediethylamid oder 300 Konsumeinheiten

MDE/MDEA

30 g MDE-Base, entspricht 35 G MDE-Hydrochlorid

MDMA

30 g MDMA-Base oder 250 Konsumeinheiten

Morphin

4,5 g Morphinhydrochlorid

Wie sollten sich Beschuldigte bei der Polizei verhalten?

Für Beschuldigte einer Straftat nach dem Betäubungsmittelstrafrecht gilt immer eins: Sie sollten sich nicht bei der Polizei äußern. Vorschnelle und unbedachte Aussagen zerstören oftmals die spätere Strategie bei der Strafverteidigung. Die Chancen auf eine Verfahrenseinstellung sinken – ganz gleich, ob es um Drogenbesitz, den Handel oder die Einfuhr der Betäubungsmittel geht. Somit sollten Sie standhaft bleiben und sofort Ihren Anwalt für Betäubungsmittelstrafrecht in Aschaffenburg kontaktieren.

Was ist strafbar rund um das Thema Arzneimittel?

Arzneimittel sind nach dem relevanten Gesetz alle Stoffe, die zur Anwendung an einem tierischen oder menschlichen Körper bestimmt sind. Sie dienen dem Zweck der Heilung oder Linderung von Beschwerden. Verstöße gegen das Arzneimittelgesetz sind insbesondere häufig rund um das Thema Doping zu verzeichnen, bei denen Personen Arzneimittel missbrauchen, um die sportliche Leistungsfähigkeit illegal zu erhöhen. Geregelt ist der Straftatbestand in § 95 AMG. Eine professionelle Beratung mit Ihrer Rechtsanwaltskanzlei in Aschaffenburg hilft Ihnen, Ihre rechtlichen Möglichkeiten auszuloten und sich bestmöglich zu verteidigen.

Wann sollte ein Anwalt für Betäubungsmittelstrafrecht kontaktiert werden?

Die deutschen Strafgerichte neigen oftmals zu empfindlichen Strafen. Teilweise werden langjährige Haftstrafen ausgesprochen, ansonsten sind hohe Geldstrafen beim Drogenmissbrauch die Regel. Für das Strafmaß ist insbesondere der relative Gehalt der Wirkstoffe entscheidend. Zudem hängt die Strafhöhe davon ab, ob der Beschuldigte als Kurier aktiv wurde oder das Handeltreiben nachgewiesen werden kann.

Mit einer ersten Einschätzung durch Ihren Anwalt im Betäubungsmittelstrafrecht bestreiten Sie den Weg zu einem erfolgreichen Verfahrensabschluss. Kontaktieren Sie daher bei einer Strafanzeige wegen einem Betäubungsmitteldelikt unverzüglich unsere Rechtsanwaltskanzlei. Wir stehen Ihnen zur Seite und verteidigen Sie ggf. gerichtlich.

Unterstützung bei Drogenbesitz durch die Kanzlei Fenderl & Dietrich

Haben Sie eine Strafanzeige wegen Drogenbesitz oder Einfuhr der Betäubungsmittel bekommen? Lassen Sie sich von unserem Anwalt für Strafrecht beraten. In solchen Fällen ist eine sofortige Reaktion unabdingbar. Je schneller wir gemeinsam gegen die Strafanzeige vorgehen können, desto besser stehen die Chancen auf eine frühzeitige Einstellung. Gemeinsam versuchen wir zunächst, die Einstellung des Strafverfahrens zu erwirken. Unsere fachliche Unterstützung ist ganzheitlich. Wir fungieren als Berater und bieten darüber hinaus auch eine gerichtliche oder außergerichtliche Vertretung Ihrer Interessen an. Die Strafverteidigung im Bereich Betäubungsmittelstrafrecht ist fester Bestandteil unserer täglichen Arbeit.

Ihr Anwalt für Betäubungsmittelstrafrecht in Aschaffenburg – jetzt Beratung vereinbaren

Wenn Sie Unterstützung brauchen und eine Strafverteidigung rund um das Betäubungsmittelstrafrecht wünschen, sind Sie in unserer Kanzlei genau richtig. Wir stehen Ihnen im Bereich Strafrecht mit Rat und Tat zur Seite. Dabei unterstützen wir Sie von der erstmaligen Aussage bei der Polizei bis hin zu einem etwaigen Gerichtsverfahren. Nehmen Sie jetzt Kontakt zu Ihrem Anwalt für Betäubungsmittelstrafrecht auf und vereinbaren Sie einen Termin!