Ihr Anwalt für Fahrerflucht in Aschaffenburg berät Sie umfassend
Sie waren an einem Verkehrsunfall beteiligt und haben sich bewusst oder unbewusst vom Unfallort entfernt? Jetzt sehen Sie sich mit dem Vorwurf der Fahrerflucht bzw. – wie es richtig heißt – dem unerlaubten Entfernen vom Unfallort konfrontiert. Dann sollten Sie nicht lange zögern, sondern sofort einen Anwalt für Verkehrsrecht und Strafrecht aufsuchen. Die Fachanwälte der Kanzlei Fenderl & Dietrich wissen Rat, wenn Sie eine Anzeige wegen Fahrerflucht bekommen haben, oder auch dann, wenn Sie sich unerlaubt vom Unfallort entfernt, aber noch nicht der Polizei gestellt haben. Der schnelle Kontakt zum Anwalt für Strafrecht kann für Sie entscheidend sein, ob Sie verurteilt werden oder nicht. Kontaktieren Sie uns gleich – Ihr Anwalt für Fahrerflucht aus Aschaffenburg steht Ihnen zur Seite. Bitte machen Sie vor dem klärenden Gespräch mit dem Anwalt keine Angaben bei der Polizei oder sonstigen Dritten!
Sie waren an einem Verkehrsunfall beteiligt und haben sich bewusst oder unbewusst vom Unfallort entfernt?
Nehmen Sie am besten heute noch Kontakt mit uns auf.
Anwalt für Fahrerflucht erklärt: Was ist unerlaubtes Entfernen vom Unfallort?
Unter unerlaubtem Entfernen vom Unfallort versteht man, dass ein Unfallbeteiligter sich vom Unfallort entfernt, ohne dass seine Person, sein Fahrzeug oder seine Art der Beteiligung von der Polizei aufgenommen wurden, oder er alternativ nicht eine angemessene Zeit auf das Eintreffen der Polizei gewartet hat. Es gehört zu den Pflichten an einem Unfallort, diesen abzusichern, Polizei und Rettungskräfte zu benachrichtigen und mögliche Verletzte zu versorgen. Anderen Unfallbeteiligten gegenüber muss der eigene Name sowie die Möglichkeit der Kontaktaufnahme angegeben werden. Dabei reicht das einfache Hinterlassen eines Zettels in den allermeisten Fällen nicht aus. Haben Sie weitere Fragen hierzu? Lassen Sie sich von einem Anwalt zum Thema Fahrerflucht informieren.
Was passiert bei einer Fahrerflucht?
Die Konsequenzen einer Fahrerflucht können sehr weitreichend sein und werden vom wegfahrenden Unfallbeteiligten zumeist gar nicht überblickt. In strafrechtlicher Hinsicht kann das unerlaubte Entfernen vom Unfallort mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe geahndet werden. Zusätzlich drohen weitere Sanktionen, wie zum Beispiel der Entzug der Fahrerlaubnis von bis zu einem Jahr, das Fahrverbot, Punkte in Flensburg und zudem noch ein Eintrag im Strafregister. Außerdem steht bei Unfallflucht ein Regress von bis zu 5000 Euro durch die eigene Haftpflichtversicherung im Raum, wobei es dennoch beim Höherstufungsschaden verbleibt. Nicht außer Acht zu lassen sind zudem die sonstigen versicherungsrechtlichen Folgen, die mit einer Anzeige wegen Fahrerflucht einhergehen können. Wer in Panik von einem Unfallort flieht, sollte sich also schnellstmöglich zu einem Anwalt für Fahrerflucht begeben, um mit diesem das weitere Vorgehen zu besprechen. Denn es gibt bei bestimmten Unfallkonstellationen auch nach dem Unfall noch ein 24 Stunden langes Zeitfenster, innerhalb dessen man sich nachträglich noch bei der Polizei melden kann. Allerdings sollte der durch den Unfall verursachte Sachschaden unterhalb von 1200 bis 1500 Euro liegen.
Unfallflucht: Sachschaden oder Personenschaden – wie unterscheiden sich die Strafen?
Wie hoch das Strafmaß beim unerlaubtem Entfernen vom Unfallort ausfällt, hängt unter anderem davon ab, wie hoch der durch den Unfall entstandene Schaden ist und ob eine Person dabei geschädigt wurde. Wird ein Mensch bei einem Unfall verletzt, wird dieser zumeist als besonders schwer eingeordnet, was sich negativ auf das Strafmaß auswirkt. Kommt ein Mensch bei dem Unfall zu Tode, kommt sogar eine Ermittlung wegen fahrlässiger Tötung in Betracht.
Nach Fahrerflucht fällt das Bußgeld bzw. die Geldstrafe dann geringer aus, wenn der verursachte Sachschaden weniger als 1300 Euro beträgt. Eine Unfallflucht bei einem Sachschaden ist also im Hinblick auf die Höhe der Strafe günstiger.